Hallo,
Jetzt da sie fertig ist will ich sie euch mal zeigen. Ich habe praktisch alles auseinander genommen gesäubert, überholt, erneuert, lackiert und poliert.
Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Moderator: Käfertönni
- Omsk
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Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
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Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Und noch mehr Bilder
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- Omsk
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Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Und so sah sie mal aus als ich sie bekommen habe und die Schwarze war die Vorlage.
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- Gordon Haarmeyer
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Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Sieht gut aus...
Wenn die schwarze Maschine dein ungefähres Ziel war dann würde ich sagen Klassenziel erreicht!!!
Finde ich sehr gelungen!
Mal was anderes, was sagt der Tüv den zu deiner Radabdeckung?
Wenn die schwarze Maschine dein ungefähres Ziel war dann würde ich sagen Klassenziel erreicht!!!

Finde ich sehr gelungen!
Mal was anderes, was sagt der Tüv den zu deiner Radabdeckung?
- Torsten
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Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Fein gemacht! 

- dergunnar
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Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Hej!
Obwohl ich ja eher zur Originalfraktion gehöre, muss ich die Daumen nach oben reißen! Schaut gut aus, eine saubere Arbeit:-)
Grüße Gunnar
Obwohl ich ja eher zur Originalfraktion gehöre, muss ich die Daumen nach oben reißen! Schaut gut aus, eine saubere Arbeit:-)
Grüße Gunnar
Schöne Grüße!
nee mutt ik nich!
nee mutt ik nich!
- Omsk
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Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Morgen,
Ja Ziel ist erreicht und noch besser, da der Originallack erhalten würde und man ihr Alter dadurch sieht. Nur noch die Kinderkrankheiten beseitigen und die zurückverlegte Fußrastenanlage von Raask soll noch dran. Muß mir aber neue Grundplatten machen, da ich nur Kicke.
Was für Radabdeckungen???
Braucht kein Mensch, wird völlig überbewertet.
Ne Spaß bei Seite, laut meinem DEKRA Freund braucht man die nicht, der fährt selber ohne rum. Da gab's mal eine Anweisung vom KBA zu.
Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern
Frage- oder Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach natio-
nalem Recht unter Anerkennung von EG-Teil
betriebserlaubnissen und nach ausschließlich inter-
nationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150
mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung
entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestan-
den werden muß.
Ergebnis:
Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nati-
onalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von
Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1,
§ 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu
erteilen.
Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten be-
sondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabde-
ckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem der-
zeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfü-
gen.
Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach
§ 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit
dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abde-
ckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzli-
chen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen
Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom
24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtli-
nie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.
Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmes-
sungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21
StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bis-
her angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis
trotzdem nicht verweigert werden kann.
Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder
21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage
der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 2/2
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ ent-
springt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist.
Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radab-
deckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beur-
teilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint
es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung
eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen
werden müßte, wenn andererseits die Erteilung ei
ner Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung
des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm
nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internatio-
nalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998
412-202.06
Dran müssen sich alle halten, sagt er und über das Vordere spricht gar keiner, also von keiner Bedeutung.
Ja Ziel ist erreicht und noch besser, da der Originallack erhalten würde und man ihr Alter dadurch sieht. Nur noch die Kinderkrankheiten beseitigen und die zurückverlegte Fußrastenanlage von Raask soll noch dran. Muß mir aber neue Grundplatten machen, da ich nur Kicke.
Was für Radabdeckungen???


Ne Spaß bei Seite, laut meinem DEKRA Freund braucht man die nicht, der fährt selber ohne rum. Da gab's mal eine Anweisung vom KBA zu.
Kraftfahrt-Bundesamt
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Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern
Frage- oder Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach natio-
nalem Recht unter Anerkennung von EG-Teil
betriebserlaubnissen und nach ausschließlich inter-
nationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150
mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung
entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestan-
den werden muß.
Ergebnis:
Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nati-
onalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von
Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1,
§ 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu
erteilen.
Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten be-
sondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabde-
ckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem der-
zeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfü-
gen.
Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach
§ 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit
dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abde-
ckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzli-
chen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen
Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom
24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtli-
nie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.
Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmes-
sungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21
StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bis-
her angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis
trotzdem nicht verweigert werden kann.
Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder
21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage
der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
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Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
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Seite 2/2
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ ent-
springt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist.
Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radab-
deckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beur-
teilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint
es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung
eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen
werden müßte, wenn andererseits die Erteilung ei
ner Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung
des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm
nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internatio-
nalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998
412-202.06
Dran müssen sich alle halten, sagt er und über das Vordere spricht gar keiner, also von keiner Bedeutung.
- Sensenmann
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- Registriert: So 7. Apr 2013, 13:53
- Motorradmodell: XS 400 cafe racer, XJR 1300, XS im Aufbau
Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Gefällt mir sehr gut.
Du hast auch den T&T Tacho,
zeigt der bei dir vernünftig die Drehzahl an?
Du hast auch den T&T Tacho,
zeigt der bei dir vernünftig die Drehzahl an?
- Omsk
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- Registriert: Sa 26. Okt 2013, 02:54
- Motorradmodell: Yamaha XS 400 2A2 Bauj. 1978
MZ ETZ 150 Bauj. 1988 - Wohnort: Magdeburg
Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Ich denke schon, d ich die Digitale Zündung von Elektronik Sachse drin habe konnte ich das Signal direkt von der Zündbox nehmen. War aber trotzdem ein gefummele, von der Zündbox hast zwei Möglichkeiten und dann noch die vom Tacho.
-
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- Registriert: Sa 16. Feb 2013, 18:40
- Motorradmodell: XS 360 1U4
GPX 750 R Projekt 2009 - Wohnort: Hagen - Ruhrpott
Re: Meine XS ist jetzt ein Cafe Racer oder so
Schaut recht sauber aus. Kleiner Tip: Die Bremsarmatur der 4G5 (Chopper XS) lässt den Vorratsbehälter wieder gerade stehen.
Spezialwerkzeuge: Bremsenreiniger, Brechstange, 5-Kg-Präzisionshammer, zwei Holzkeile und meine schönen, neuen gelgepolsterten Knieschoner.
Und natürlich mein Rosenkranz auf dem eingraviert ist: Erst die Ventile einstellen, dann die Zündung, dann die Vergaser!
2%er
Und natürlich mein Rosenkranz auf dem eingraviert ist: Erst die Ventile einstellen, dann die Zündung, dann die Vergaser!
2%er