RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

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Trueffelsucher
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RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Trueffelsucher »

Hallöle,

nach 25 Jahren Standzeit muss meine grüne Lady für die HU beleuchtungstechnisch auf den neuesten Stand gebracht werden, braucht also zum Rücklicht auch einen zusätzlichen Rückstrahler.
Wo und wie könnte ich den denn so einen anbringen, ohne dass das Erscheinungbild von hinten verhunzt wird? Ich denke da an einen runden Rückstrahler.
Wie habt Ihr das an Euren XS´en elegant gelöst?
Mein Heck sieht so aus:
HECK.JPG
Nächste Frage:
Das Lampenglas vom Rücklicht muss ein E-Prüfzeichen haben. GIbt´s das irgendwo einzeln ohne Gehäuse? Bei den einschlägigen Anbietern hab ich noch niXS gefunden. Sinnvoll wäre doch auch, den Rückstahler in dieses Lampenghäuse zu integrieren.

Gehabt Euch wohl
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dergunnar
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von dergunnar »

Meine 2A2 hat den Strahler noch serienmäßig unter dem Nummernschild auf dem Schutzblech.
Für andere Mopeds hatte ich aber auch einen kleinen Strahler mit einem kleinen Blech hinterm Nummernschild angeschraubt - und nach der Vorstellug wieder entfernt.
Schöne Grüße!

nee mutt ik nich!
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Trueffelsucher
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Trueffelsucher »

Gute Idee danke, mach ich so.
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Torsten
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Torsten »

dergunnar hat geschrieben: Do 25. Jul 2019, 16:31 Meine 2A2 hat den Strahler noch serienmäßig unter dem Nummernschild auf dem Schutzblech.
Für andere Mopeds hatte ich aber auch einen kleinen Strahler mit einem kleinen Blech hinterm Nummernschild angeschraubt - und nach der Vorstellug wieder entfernt.
Boooaaah, wie illegal ist das denn?
:opi:
Ein Leben ohne XS ist möglich, aber nicht sinnvoll!
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Reimar
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Reimar »

Ist der Strahler bei der 2A2 nicht integriert in das Rücklicht?
:kopfk_smil:
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Reimar

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Gemamo
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Gemamo »

Reimar hat geschrieben: Do 25. Jul 2019, 19:33 Ist der Strahler bei der 2A2 nicht integriert in das Rücklicht?
:kopfk_smil:
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Gemamo
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Gemamo »

Trueffelsucher hat geschrieben: Do 25. Jul 2019, 13:33 Das Lampenglas vom Rücklicht muss ein E-Prüfzeichen haben.
Das Lampenglas der XS kommt aus einer Zeit, da waren E-geprüfte Bauteile noch ein feuchter Traum von Politikern, die heute nicht mehr leben. Damals war noch die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG, großer Bruder der ABE) für lichttechnische Einrichtungen Stand der Dinge. Zu erkennen an der 3-periodischen Wellenlinie und einer 4-stelligen Zahl dahinter.
Aber unterm Strich: deine 4G5 ist in Deutschland incl. diesem Rücklicht genehmigt worden, und diese Genehmigung kann dem Rücklicht keiner nehmen. Laß also doch einfach dran.
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Trueffelsucher
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Trueffelsucher »

@ Torsten:
Es gibt da so einen alten Juristenspruch:
" Legal, illegal, scheißegal "

Aber mal im Ernst : Natürlich bemühen sich hier wohl alle, SINNVOLLE gesetzliche Vorschriften einzuhalten.
"Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Denn jedermann ist überzeugt, dass er genug davon habe". (René Descartes, frz. Mathematiker)
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Trueffelsucher
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Trueffelsucher »

@ gemamo:
Dieser Bestandsschutz gilt leider nicht für die lichttechnischen Einrichtungen. Die müssen für alle Fahrzeuge ab Zulassungs Datum 1.1.1954 eine Bauartgenehmigung haben, lese ich auf der Seite des TÜV Rheinland :


"Die Bauartgenehmigungspflicht von für Lichttechnische Einrichtungen (LTE), also die Fahrzeugbeleuchtung, wurde erst stufenweise für die einzelnen LTE eingeführt. An Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor dem 1.1.1954 ist für lichttechnische Einrichtungen keine Bauartgenehmigung erforderlich.

Die Bauartgenehmigungspflicht besteht bei Fahrzeugen mit Erstzulassung

ab dem 1.1.1954 fürSchluss- und BremsleuchtenRückstrahlerScheinwerfer für Fern- und AbblendlichtKennzeichenbeleuchtungBegrenzungs- und Parkleuchtenab dem 1.4.1957 für Fahrtrichtungsanzeigerab dem 1.1.1961 fürGlühlampen für Scheinwerfer mit asymmetrischem AbblendlichtNebelscheinwerferab dem 1.1.1986 für Rückfahrscheinwerfer

 

Gesetzlich vorgeschrieben und damit ggf. nachrüstungspflichtig sind

Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern (Blinker) ab Erstzulassungsdatum 1.1.1962Rückfahrscheinwerfer an PKW und LKW ab Erstzulassungsdatum 1.1.1987. Sie dürfen nur leuchten, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist und der Zündschlüssel in Startstellung steht.eine Leuchtweitenregelung, d.h. die Einstellung der Abblendlichtscheinwerfer in Abhängigkeit von der Beladung vom Fahrersitz aus, ab Erstzulassungsdatum 1.1.1990die Ausrüstung mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h ab Erstzulassungsdatum 1.1.1991. Bei Anbringung von nur einer Nebelschlussleuchte muss diese in der Mitte oder links davon angebracht sein. Sie darf nur eingeschaltet werden können, wenn die vorderen Scheinwerfer eingeschaltet sind."

Steht auf dieser nicht uninteresanten Seite:

https://mobilityblog.tuv.com/nachruestu ... oldtimern/



Gehabt Euch trotzdem wohl

Artur
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Re: RÜCKSTRAHLER WO ANBRINGEN + HINTERES LAMPENGLAS MIT E-PRÜFZEICHEN

Beitrag von Gemamo »

Trueffelsucher hat geschrieben: Fr 26. Jul 2019, 06:53 @ gemamo:
Dieser Bestandsschutz gilt leider nicht für die lichttechnischen Einrichtungen. Die müssen für alle Fahrzeuge ab Zulassungs Datum 1.1.1954 eine Bauartgenehmigung haben, lese ich auf der Seite des TÜV Rheinland :


"Die Bauartgenehmigungspflicht von für Lichttechnische Einrichtungen (LTE), also die Fahrzeugbeleuchtung, wurde erst stufenweise für die einzelnen LTE eingeführt. An Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor dem 1.1.1954 ist für lichttechnische Einrichtungen keine Bauartgenehmigung erforderlich.

Die Bauartgenehmigungspflicht besteht bei Fahrzeugen mit Erstzulassung

ab dem 1.1.1954 fürSchluss- und BremsleuchtenRückstrahlerScheinwerfer für Fern- und AbblendlichtKennzeichenbeleuchtungBegrenzungs- und Parkleuchtenab dem 1.4.1957 für Fahrtrichtungsanzeigerab dem 1.1.1961 fürGlühlampen für Scheinwerfer mit asymmetrischem AbblendlichtNebelscheinwerferab dem 1.1.1986 für Rückfahrscheinwerfer

 

Gesetzlich vorgeschrieben und damit ggf. nachrüstungspflichtig sind

Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern (Blinker) ab Erstzulassungsdatum 1.1.1962Rückfahrscheinwerfer an PKW und LKW ab Erstzulassungsdatum 1.1.1987. Sie dürfen nur leuchten, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist und der Zündschlüssel in Startstellung steht.eine Leuchtweitenregelung, d.h. die Einstellung der Abblendlichtscheinwerfer in Abhängigkeit von der Beladung vom Fahrersitz aus, ab Erstzulassungsdatum 1.1.1990die Ausrüstung mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h ab Erstzulassungsdatum 1.1.1991. Bei Anbringung von nur einer Nebelschlussleuchte muss diese in der Mitte oder links davon angebracht sein. Sie darf nur eingeschaltet werden können, wenn die vorderen Scheinwerfer eingeschaltet sind."

Steht auf dieser nicht uninteresanten Seite:

https://mobilityblog.tuv.com/nachruestu ... oldtimern/



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Artur
Und die Bauartgenehmigungspflicht ist durch die 3-periodische Wellenlinie erfüllt!
Du schreibst selbst, dass die Pflicht seit dem 01.01.1954 besteht und vermutest jetzt, dass eine XS400 aus Anfang der 80er ein nicht genehmigtes Rück/Bremslicht hat, mit dem Yamaha eine Zulassung für Deutschland bekommen hat? Das beißt sich doch selbst in den Schwanz.
Deine Konstellation kann nur passen, wenn a) eine Rücklicht einer nicht-deutschen Maschine mals als Austausch angebaut wurde
oder b) deine XS aus dem nicht-deutschen Raum importiert wurde und in den Papiere keine Ausnahmegenehmigung bzgl. der Bauartgenehmigungspflicht Rück/Bremslicht in den Papieren vermerkt ist.
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