https://www.mainz.de/vv/produkte/verkehrsueberwachung/100140100000027602.php hat geschrieben:Technische Änderung am Fahrzeug (Eintragung in die Fahrzeugpapiere)
Beschreibung
Als Fahrzeughalter/in müssen Sie der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.
Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neuen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten für den Umtausch trägt der/die Fahrzeughalter/in.
Technische Änderungen am Fahrzeug sind z. B.:
Leistungssteigerung oder -reduzierung
Änderung der Emissionsklasse
Änderung der Aufbauart
Anbau einer Anhängerkupplung
Umschlüsselung des Fahrzeuges, bei höherer Abgasnorm, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist
Einbau eines Partikelminderungssystems (Partikelfilter)
Folgende Änderungen müssen vor der Änderung der Fahrzeugpapiere von einer technischen Prüfstelle begutachtet werden:
Änderung der Fahrzeugklasse
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Änderungen, die eine Ausnahme nach § 47 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfordern
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung aufgrund eines Vermerks i.S. des § 19 Abs.4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind